Galvano Band

 verkupfert

 technisch vernickelt

 verzinnt

selektiv veredelt

Stanzband veredelt

 

Einkaufsbedingungen

der Galvano Gesellschaft Brückmann mbH & Co.KG

§ 1 Geltung
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 14, 310 BGB.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge und Bestellungen, für alle von uns bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn unser Vertragspartner seine Lieferungen oder Leistungen mit unserer Kenntnis zu abweichenden Bedingungen erbringt. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir dies schriftlich bestätigen. 
3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge und Bestellungen, auch wenn ihre Geltung unserem Vertragspartner im Zusammenhang mit unserer Bestellung nicht erneut mitgeteilt wird.
§ 2 Angebot und Abschluss
1. Nimmt unser Vertragspartner unsere Bestellungen nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang an, sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden.
2. Unsere sämtlichen Bestellungen, Nebenabreden und Zusicherungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt sind.
3. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind bei Vertragsabschluss schriftlich niederzulegen. Sämtliche Abreden – auch soweit sie später erfolgen – werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam, insoweit ist die unseren Mitarbeitern oder Vertretern erteilte Vollmacht beschränkt.
4. Kaufmännische Bestätigungsschreiben unseres Vertragspartners bewirken auch ohne unseren Widerspruch nicht, dass ein Vertrag mit einem von unserer Bestellung und unseren sonstigen schriftlichen Erklärungen abweichenden Inhalt zustande kommt.
§ 3 Schriftform
Soweit in den vorliegenden Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird sie auch dadurch gewahrt, dass entsprechende Erklärungen per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Eine schriftliche Vereinbarung gilt auch dadurch als zustande gekommen, dass wir und unser Vertragspartner jeweils sich inhaltlich deckende Erklärungen in Schriftform abgeben.
§ 4 Preise, Zahlung
1. Der vereinbarte Preis schließt die Umsatzsteuer, die Verpackung und die Lieferungen frei Haus ein.
2. Wir bezahlen nur nach Eingang einer Rechnung, die unsere Bestell- und Artikelnummer angibt.
3. Wir bezahlen innerhalb von 14 Tagen, nachdem Lieferung und ordnungsgemäße Rechnung bei uns eingegangen sind, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung und der Rechnung ohne Abzug.
4. Zur Rückgabe der Verpackung sind wir nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung verpflichtet. Ist für wiederverwendbare Verpackung ein gesonderter Preis vereinbart, so hat uns unser Vertragspartner bei frachtfreier Rücksendung der Verpackung durch uns 2/3 dieses Verpackungspreises zu erstatten.
§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Mit uns zustehenden Gegenforderungen können wir in jedem Fall unter den gesetzlichen Voraussetzungen aufrechnen sowie das Zurückbehaltungsrecht ausüben.
§ 6 Lieferung und Gefahrübergang
Leistungs- und Preisgefahr gehen in jedem Fall erst beim Eintreffen der Waren und Leistungen bei uns oder der von uns benannten Empfangsstelle auf uns über.
§ 7 Liefertermine, Abrufe, Haftung bei Verzug
1. Vereinbarte Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Maßgeblich für ihre Einhaltung ist der Eingang der Ware bei uns.
2. Unsere Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn unser Vertragspartner ihnen nicht binnen 10 Tagen nach Zugang widerspricht.
3. Unser Vertragspartner hat Verzögerungen der Lieferung unter Angabe der Gründe und der vermeintlichen Dauer schriftlich anzuzeigen, sobald er mit einer Verzögerung der Lieferung rechnen muss.
4. Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt um mehr als einen Monat, so können wir nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren, von uns gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten.
5. Gerät unser Vertragspartner mit der Lieferung in Verzug, so sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 3% des Liefer-/Leistungswertes der Ware/Leistung, mit der unser Vertragspartner sich in Verzug befindet pro vollendeter Woche des Verzuges zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 12% des Wertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Sowohl unserem Vertragspartner als auch uns steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge des Verzuges ein niedrigerer oder ein höherer Schaden entstanden ist. Im Fall eines nachgewiesener Maßen niedrigeren Schadens sind wir lediglich berechtigt, diesen Schaden geltend zu machen. Im Fall eines nachgewiesener Maßen höheren Schadens sind wir berechtigt, diesen höheren Schaden geltend zu machen.
§ 8 Versand, Dokumente
1. Die Lieferungen unseres Vertragspartners haben frei Haus zu erfolgen.
2. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestell- und Artikelnummer anzugeben.
§ 9 Modelle, Zeichnungen und Muster
1. Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle, Schablonen, Muster oder ähnliche Gegenstände bleiben in jedem Falle unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund des Vertragsverhältnisses mit uns zu verwenden, nach Vertragsabwicklung sind sie unaufgefordert an uns zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
2. Von uns beigestellte Werkzeuge bleiben unser Eigentum, unser Vertragspartner ist verpflichtet, sie ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge als in unserem Eigentum stehend deutlich zu kennzeichnen und zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Unser Vertragspartner tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung an. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie aller Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen.
3. Unser Vertragspartner hat seine Unterlieferanten entsprechend den vorstehenden Ziffern 1 + 2) zu verpflichten.
§ 10 Beistellungen
1. Stellen wir unserem Lieferanten Teile oder Stoffe bei, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Solche Teile oder Stoffe hat unser Vertragspartner als in unserem Eigentum stehend deutlich zu kennzeichnen.
2. Verarbeitung oder Umbildung solcher Teile oder Stoffe durch den Vertragspartner erfolgen für uns, wir erwerben das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns beigestellten Sachen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
3. Werden von uns beigestellte Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns beigestellten Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
4. Unser Vertragspartner verwahrt Sachen, an denen uns Miteigentum zusteht, für uns.
§ 11 Qualitätssicherung, Warenbeschaffenheit, Untersuchungs- und Rügepflichten, Haftung für Mängel
1. Lieferungen und Leistungen unseres Vertragspartners müssen den jeweils vereinbarten Spezifikationen, den jeweils geltenden gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen, den Unfallverhütungsvorschriften sowie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, bei seinen Lieferungen/Leistungen die jeweils geltenden Gesetze und Verordnungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Reach-Verordnung (Ordnung EG-Nummer 1907/2006), das Gesetz über Elektronikgeräte (ElektroG) als nationale Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/95 und der EG-Richtlinie 2002/96, sowie das Altfahrzeuggesetz als nationale Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/52.
Unser Vertragspartner wird uns unverzüglich informieren, wenn aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen, insbesondere aufgrund der Reach-Verordnung Änderungen der Lieferung/Leistung erforderlich werden, die die Lieferfähigkeit, die Verwendungsmöglichkeit oder die Qualität beeinflussen. Im Einzelfall werden geeignete Maßnahmen mit dem Vertragspartner abgestimmt. Entsprechendes gilt, wenn und sobald unser Vertragspartner feststellt, dass es zu solchen Veränderungen kommen wird.
2. Wir können im Rahmen des für unseren Vertragspartner Zumutbaren Änderungen der Liefergegenstände in Konstruktion und Ausführung verlangen, wobei die Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf Mehr- oder Minderkosten sowie Liefertermine und –fristen angemessen nach §§ 315, 316 BGB zu regeln sind.
3. Unser Vertragspartner übernimmt die Verpflichtung, nur solche Waren anzuliefern, die er einer Endkontrolle bezüglich ihrer material-, zeichnungs- und normgerechten Ausführung unterzogen hat.
4. Offenkundige und ohne Untersuchung unschwer feststellbare Mängel sowie Mehr- oder Minderleistungen haben wir gegenüber unserem Vertragspartner innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Wareneingang zu rügen. Von uns erkannte Mängel sowie Mehr- oder Minderleistungen haben wir gegenüber unserem Vertragspartner innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab Kenntnis eines Mangels zu rügen. Im Übrigen gilt § 377 HGB nicht.
5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Mängeln (Gewährleistungsansprüche) gegen unseren Vertragspartner beträgt 36 Monate, gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an. Soweit gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist, gilt diese längere Frist.
§ 12 Beachtung menschenrechts- und umweltbezogener Vorgaben
Wir betreiben ein Umwelt- und Energiemanagementsystem EN ISO 14001:2015 bzw. EN ISO 50001:2018 und entsprechend wird die jeweilige Umwelt- und Energieleistung der Lieferanten bzw. der bezogenen Produkte in der Lieferanten- bzw. Produktauswahl berücksichtigt
1. Der Lieferant sichert zu, dass er die menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) einhält und entlang seiner Lieferkette angemessen adressiert. Aufgrund von § 6 Absatz 6 Nr. 2 LkSG gilt dies ausdrücklich auch für solche Lieferanten, die nicht bereits nach dem LkSG zur Beachtung dieses Gesetzes verpflichtet sind.
2. Die Lieferkette im Sinne von Absatz 1 bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden. Sie erfasst das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich, das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und das Handeln eines mittelbaren Zulieferers
3. Der Lieferant verpflichtet sich entsprechend § 5 des LkSG zur Durchführung von Risikoanalysen und entsprechend § 6 LkSG unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, wenn er im Rahmen einer Risikoanalyse ein Risiko feststellt.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Sorgfaltspflichten fortlaufend zu dokumentieren und jeweils zum 01.03. eines Jahres Galvano einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Jahr zu erstellen. Sofern in diesem Bericht menschenrechtliche und/ oder umweltbezogenen Risiken identifiziert werden, muss der Lieferant den Bericht innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellung, spätestens zum 14.04. eines Jahres an Galvano schicken. Erhält Galvano bis zum 14.04. eines Jahres keinen Bericht, wird seitens Galvano vermutet, dass keine menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken identifiziert wurden. § 10 Absatz 1 bis 3 LkSG gelten entsprechend.
5. Der Lieferant gestattet Galvano, die Einhaltung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen, im Rahmen eines Audits zu überprüfen. Ein solches Audit hat zu den üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen und ist mit einer angemessenen Frist voranzukündigen. Sofern durch ein solches Audit Geheimhaltungsinteressen des Lieferanten tangiert werden, sind diese angemessen zu berücksichtigen. Sofern ein Nachweis nur durch die Vorlage von Dokumenten erfolgen kann, ist Galvano berechtigt, die Vorlage von Kopien zu verlangen, wobei der Lieferant auf den Kopien die Namen und Adressen schwärzen darf. Informationen die Galvano aus einem solchen Audit erhält, darf Galvano nur zur Erfüllung der eigenen Verpflichtungen hinsichtlich des LkSG verwenden, es sei denn, diese Informationen waren Galvano bereits vor dem Audit bekannt oder Galvano hat diese Informationen von Dritten ohne Pflicht zur Geheimhaltung erhalten.
6.Galvano ist berechtigt, den Lieferanten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern, wenn Galvano nachweislich Kenntnis davon erlangt, dass der Lieferant gegen eines oder mehrere Menschenrechte verstößt. Die Höhe der in der Unterlassungserklärung zuzusagenden Vertragsstrafe wird von Galvano gemäß § 315 BGB bestimmt.
7. Verweigert der Lieferant die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, ist Galvano berechtigt, innerhalb einer Frist von 6 Monaten einzelne oder alle noch nicht vollständig erfüllten Verträge fristlos zu kündigen oder zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant seine in dieser Ziffer der Einkaufsbedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt und eine ihm diesbezüglich gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstreicht.
§ 13 Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte
Unser Vertragspartner tritt uns schon jetzt seine Gewährleistungsansprüche (Ansprüche aufgrund von Haftung für Mängel) ab, die ihm im Zusammenhang mit der Herstellung, Lieferung oder Leistung gegen Dritte, Lieferanten oder Nachunternehmer zustehen. Durch diese Abtretung wird die eigene Haftung unseres Vertragspartners für Mängel weder ausgeschlossen, noch eingeschränkt. Jedoch sind wir verpflichtet, die entsprechenden Ansprüche an unseren Vertragspartner rückabzutreten, wenn und soweit unser Vertragspartner die uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen aufgrund von Mängeln selbst erfüllt. Wir sind verpflichtet, auf Verlangen unseres Vertragspartners jederzeit gegenüber Dritten, Lieferanten oder Nachunternehmern unseres Vertragspartners die zur Geltendmachung oder Wahrung der abgetretenen Ansprüche erforderlichen oder sinnvollen Erklärungen abzugeben oder etwa erforderliche oder sinnvolle Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.
§ 14 Produzentenhaftung, Haftpflichtversicherung
1. Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft sonstiger Vorschriften wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns bzw. unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden.
Sofern die geltend gemachten Ansprüche uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich Nach § 254 BGB richtet.
Unsere Freistellungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gemäß §§ 437 Ziff. 3, 445 a, 478, 634 Ziff. 4 BGB bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadenfälle gem. vorstehender Ziffer 1.) ist unser Vertragspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen von uns zur Schadensverhütung, Schadensabwehr, Schadensminimierung oder Schadensbeseitigung zu erstatten, insbesondere auch solche Aufwendungen, wie sie sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer durchzuführenden Rückrufmaßnahme werden wir unseren Vertragspartner - soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3. Unser Vertragspartner hat eine seinen Lieferungen an uns adäquate Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten. Die Deckungssumme muss mindestens 5 Mio EUR pro Personenschaden/Sachschaden pauschal betragen. Unser Vertragspartner hat uns das Bestehen dieser Haftpflichtversicherung auf Verlangen nachzuweisen.
§ 15 Schutzrechte, Geheimhaltung
1. Unser Vertragspartner steht dafür ein, dass durch die von ihm gelieferten Waren irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Er stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt er alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen.
2. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus zu der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen mit ihrer Geschäftsverbindung werben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen versprechen die Vertragspartner sich wechselseitig eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 6.000,00 €.
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebende Streitigkeiten ist Hagen/Westfalen, sofern unser Vertragspartner Kaufmann ist. Dabei haben wir jedoch das Recht, unseren Vertragspartner auch an jedem anderen, nach §§ 12 ff. ZPO zuständigen Gericht zu verklagen.
2. Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.
Stand: Februar 2023

 

Galvano Gesellschaft Brückmann
mbH & Co. KG

Linger Weg 35
D-58553 Halver 

Fon +49 (0) 2353 635 902 0
Fax +49 (0) 2353 635 90 49
info@galvano.net

 

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.